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   BGH, 19.05.1992 - 1 StR 204/92   

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https://dejure.org/1992,10947
BGH, 19.05.1992 - 1 StR 204/92 (https://dejure.org/1992,10947)
BGH, Entscheidung vom 19.05.1992 - 1 StR 204/92 (https://dejure.org/1992,10947)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 1992 - 1 StR 204/92 (https://dejure.org/1992,10947)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Revisionseinwand der fehlenden Eignung der Feststellungen zum Beweis der Täterschaft des Angeklagten

 
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  • BGH, 03.04.1970 - 2 StR 419/69

    Voraussetzungen für die Annahme einer "Bande" - Aufhebung eines Strafausspruchs

    Auszug aus BGH, 19.05.1992 - 1 StR 204/92
    Die rechtliche Beurteilung der Taten 1 bis 9 sowie 12 der Urteilsgründe als Bandendiebstahl entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bereits zwei zu gemeinsamer fortgesetzter Tatbegehung verbundene Täter eine Bande bilden (BGHSt 23, 239; BGH StV 1984, 245; BGH NStZ 1986, 408; vgl. auch BGHSt 38, 26).
  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 666/90

    Bandenbegriff beim unerlaubten Handeln mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 19.05.1992 - 1 StR 204/92
    Die rechtliche Beurteilung der Taten 1 bis 9 sowie 12 der Urteilsgründe als Bandendiebstahl entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bereits zwei zu gemeinsamer fortgesetzter Tatbegehung verbundene Täter eine Bande bilden (BGHSt 23, 239; BGH StV 1984, 245; BGH NStZ 1986, 408; vgl. auch BGHSt 38, 26).
  • BGH, 08.04.1986 - 1 StR 109/86

    Voraussetzungen der Annahme des strafrechtlichen Fortsetzungszusammenhangs -

    Auszug aus BGH, 19.05.1992 - 1 StR 204/92
    Die rechtliche Beurteilung der Taten 1 bis 9 sowie 12 der Urteilsgründe als Bandendiebstahl entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bereits zwei zu gemeinsamer fortgesetzter Tatbegehung verbundene Täter eine Bande bilden (BGHSt 23, 239; BGH StV 1984, 245; BGH NStZ 1986, 408; vgl. auch BGHSt 38, 26).
  • BGH, 07.02.1984 - 1 StR 900/83

    Verurteilung wegen Bandendiebstahls und wegen Raubes - Rüge eines nicht

    Auszug aus BGH, 19.05.1992 - 1 StR 204/92
    Die rechtliche Beurteilung der Taten 1 bis 9 sowie 12 der Urteilsgründe als Bandendiebstahl entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bereits zwei zu gemeinsamer fortgesetzter Tatbegehung verbundene Täter eine Bande bilden (BGHSt 23, 239; BGH StV 1984, 245; BGH NStZ 1986, 408; vgl. auch BGHSt 38, 26).
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