Rechtsprechung
BGH, 19.05.1992 - 1 StR 204/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Revisionseinwand der fehlenden Eignung der Feststellungen zum Beweis der Täterschaft des Angeklagten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 03.04.1970 - 2 StR 419/69
Voraussetzungen für die Annahme einer "Bande" - Aufhebung eines Strafausspruchs …
Auszug aus BGH, 19.05.1992 - 1 StR 204/92
Die rechtliche Beurteilung der Taten 1 bis 9 sowie 12 der Urteilsgründe als Bandendiebstahl entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bereits zwei zu gemeinsamer fortgesetzter Tatbegehung verbundene Täter eine Bande bilden (BGHSt 23, 239; BGH StV 1984, 245; BGH NStZ 1986, 408; vgl. auch BGHSt 38, 26). - BGH, 09.07.1991 - 1 StR 666/90
Bandenbegriff beim unerlaubten Handeln mit Betäubungsmitteln
Auszug aus BGH, 19.05.1992 - 1 StR 204/92
Die rechtliche Beurteilung der Taten 1 bis 9 sowie 12 der Urteilsgründe als Bandendiebstahl entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bereits zwei zu gemeinsamer fortgesetzter Tatbegehung verbundene Täter eine Bande bilden (BGHSt 23, 239; BGH StV 1984, 245; BGH NStZ 1986, 408; vgl. auch BGHSt 38, 26). - BGH, 08.04.1986 - 1 StR 109/86
Voraussetzungen der Annahme des strafrechtlichen Fortsetzungszusammenhangs - …
Auszug aus BGH, 19.05.1992 - 1 StR 204/92
Die rechtliche Beurteilung der Taten 1 bis 9 sowie 12 der Urteilsgründe als Bandendiebstahl entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bereits zwei zu gemeinsamer fortgesetzter Tatbegehung verbundene Täter eine Bande bilden (BGHSt 23, 239; BGH StV 1984, 245; BGH NStZ 1986, 408; vgl. auch BGHSt 38, 26). - BGH, 07.02.1984 - 1 StR 900/83
Verurteilung wegen Bandendiebstahls und wegen Raubes - Rüge eines nicht …
Auszug aus BGH, 19.05.1992 - 1 StR 204/92
Die rechtliche Beurteilung der Taten 1 bis 9 sowie 12 der Urteilsgründe als Bandendiebstahl entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bereits zwei zu gemeinsamer fortgesetzter Tatbegehung verbundene Täter eine Bande bilden (BGHSt 23, 239; BGH StV 1984, 245; BGH NStZ 1986, 408; vgl. auch BGHSt 38, 26).